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Die Hinrichtung von Klemenz Bernet 1924
spaltet die Bruderschaft
Als besondere Aufgabe - und in dieser Rolle in der Erinnerung trotz letztem offiziellen Einsatz 1861 haften geblieben nahmen die Barmherzigen Brüder die Begleitung zum Tode Verurteilter wahr. Sie begleiteten - unter schwarzen Kapuzen verdeckt und mit sog. Totenkopf-Stäben in der Hand - die Verurteilten zur Richtstätte und sorgten für die Beerdigung sowie für deren Seelenheil durch Gebete.
Noch in den Statuten von 1878 war festgesetzt, dass die Begleitung und Beerdigung Hingerichteter traditionsgemäss durch sämtliche Mitbrüder im entsprechenden Habit (also mit schwarzer Kapuze und Totenkopf-Stab) zu erfolgen habe. Die Statutenrevision 1922 beschränkte die obligaten Pflichten auf eine Andacht zugunsten des Verurteilten in der Pfarrkirche und überliess alle übrigen Entscheide von Fall zu Fall dem Kapitel (Versammlung aller Patres).
Nachdem am 18. Juni 1861 mit dem Mädchenmörder Kaspar Zurfluh von Meitschligen letztmals eine solche Begleitung nötig war, traf der Fall des Raubmörders Klemenz Bernet die Bruderschaft einigermassen unvorbereitet. Statutengemäss legte das Kapitel das Verhalten der Bruderschaft fest. Entgegen dem Antrag des Vorstandes, der eine traditionelle Begleitung (allerdings ohne Standrede auf dem Friedhof) wollte, entschied das Kapitel mit 14:6 Stimmen bei 3 Enthaltungen auf Nicht-Beteiligung.
Geänderte Zeitverhältnisse, der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Hinrichtung und der inzwischen per Wagen übliche Leichentransport (das Tragen wäre zum "Privileg" geworden) waren die Hauptargumente.
Die unterlegene Minderheit (11 Unterschriften) und Landammann Karl Huber drängten in einem Rückkommensantrag die Bruderschaft zur Revision des Entscheides in dem Sinne, dass eine freiwillige Beteiligung im Habit möglich sein sollte: "Es liegt auch ein viel zu grosser und unüberbrückbarer unverständlicher Gegensatz darin, dass die Bruderschaft einerseits öffentlich und feierlich Betstunden und Opfer für das Seelenheil des Delinquenten anordnet, aber um das Schicksal des Körpers des reuigen Büssers sich nicht im mindesten mehr bekümmert, sondern ihn den Schergen des Henkers überlässt, wie einstmals in rohesten Zeiten des Mittelalters".
Der Vorstand hielt am Kapitelsbeschluss fest, fand aber, da die Stangenbruderschaft die Bestattung übernahm, eine elegante Lösung, um die Gesuchssteller etwas zu befriedigen: Bernet sollte als reuiger Büsser in die Bruderschaft als Einverleibter aufgenommen werden, sofern die Eintrittsgebühr aus dem Opferertrag bestritten werden konnte. Als Einverleibter war dann die Begleitung durch 2 (aber nicht mehr) Bruderschaftsmitglieder im "normalen" Habit statutengemäss vorgeschrieben.
So dürften dann am 29. Oktober 1924 mindestens zwei Barmherzige Brüder an der Beerdigung teilgenommen haben.
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